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Unterzeichnung eines französisch-schweizerischen Abkommens

...betreffend die Krankenversicherung der in Frankreich wohnhaft Sozial- und Gesundheitsminister Alain Berset und die französische Sozial- und Gesundheitsministerin Marisol Touraine haben diese Woche ein Abkommen über die Krankenversicherung der Grenzgänger unterzeichnet. Das neue Abkommen ermöglicht es Personen, die nicht über eine formelle Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht verfügen, einen entsprechenden Antrag einzureichen. Mit dem neuen System wird auch die gleichzeitige Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht beider Länder vermieden. Die Ministerin und der Minister werden sich im Herbst treffen, um den Dialog über die bilateralen Beziehungen im Bereich Gesundheit und soziale Sicherheit weiterzuführen.

Nach intensiven bilateralen Gesprächen haben sich die Behörden der Schweiz 
und Frankreichs auf ein Abkommen über die Krankenversicherung
der Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich geeinigt.

Das von Marisol Touraine und Alain Berset unterzeichnete Abkommen entspricht 
den Rechtsvorschriften des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen 
der Schweiz und der EU über die Koordinierung der Systeme der sozialen 
Sicherheit. 

Das Abkommen ermöglicht es den in Frankreich wohnhaften Personen, die der 
Schweizer Krankenversicherungspflicht unterstehen und die in Frankreich für 
den Krankheitsfall gedeckt sind, ohne formell von der Schweizer 
Krankenversicherungspflicht befreit zu sein, zwischen dem 1. Oktober 2016 
und dem 30. September 2017 nach einem klaren Verfahren einen Antrag auf die 
formelle Befreiung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist unterstehen diese 
Personen ausschliesslich dem Schweizer Krankenversicherungssystem.

Personen, die gleichzeitig in beiden Ländern versichert sind und nicht von 
der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit werden wollen, werden auf 
ihren Antrag hin von der französischen Krankenkasse unter Vorweisung eines 
Formulars E 106 oder einer Bescheinigung S 1 des Schweizer 
Krankenversicherers bei ihrer Caisse primaire d'assurance maladie française 
gestrichen.

Das Abkommen ermöglicht auch die Verbesserung des Verfahrens. Die 
Ausstellung einer formellen Befreiung durch die kantonalen Behörden der 
Schweiz mittels eines einzigen Formulars und der Informationsaustausch 
zwischen der Schweiz und Frankreich werden die korrekte Umsetzung der 
Vertragstexte erleichtern. 

Mit diesem französisch-schweizerische Abkommen wird die Bedeutung einer 
engen Koordinierung der Sozialversicherungen in grenzüberschreitenden 
Belangen bekräftigt. Die Ministerin und der Minister wollen diese bilaterale 
Dynamik nutzen, um im Herbst bei einem Treffen den Dialog in Fragen der 
Gesundheit und der sozialen Sicherheit weiterzuführen.

Medienkontakt:

Bundesamt für Sozialversicherungen
Kommunikation
Tel. 058 462 77 11
kommunikation@bsv.admin.ch

 
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