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...betreffend die Krankenversicherung der in Frankreich wohnhaft
Sozial- und Gesundheitsminister Alain Berset und die französische Sozial-
und Gesundheitsministerin Marisol Touraine haben diese Woche ein Abkommen
über die Krankenversicherung der Grenzgänger unterzeichnet. Das neue
Abkommen ermöglicht es Personen, die nicht über eine formelle Befreiung von
der Schweizer Krankenversicherungspflicht verfügen, einen entsprechenden
Antrag einzureichen. Mit dem neuen System wird auch die gleichzeitige
Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht beider Länder vermieden.
Die Ministerin und der Minister werden sich im Herbst treffen, um den Dialog
über die bilateralen Beziehungen im Bereich Gesundheit und soziale
Sicherheit weiterzuführen.
Nach intensiven bilateralen Gesprächen haben sich die Behörden der Schweiz
und Frankreichs auf ein Abkommen über die Krankenversicherung
der Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich geeinigt.
Das von Marisol Touraine und Alain Berset unterzeichnete Abkommen entspricht
den Rechtsvorschriften des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen
der Schweiz und der EU über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit.
Das Abkommen ermöglicht es den in Frankreich wohnhaften Personen, die der
Schweizer Krankenversicherungspflicht unterstehen und die in Frankreich für
den Krankheitsfall gedeckt sind, ohne formell von der Schweizer
Krankenversicherungspflicht befreit zu sein, zwischen dem 1. Oktober 2016
und dem 30. September 2017 nach einem klaren Verfahren einen Antrag auf die
formelle Befreiung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist unterstehen diese
Personen ausschliesslich dem Schweizer Krankenversicherungssystem.
Personen, die gleichzeitig in beiden Ländern versichert sind und nicht von
der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit werden wollen, werden auf
ihren Antrag hin von der französischen Krankenkasse unter Vorweisung eines
Formulars E 106 oder einer Bescheinigung S 1 des Schweizer
Krankenversicherers bei ihrer Caisse primaire d'assurance maladie française
gestrichen.
Das Abkommen ermöglicht auch die Verbesserung des Verfahrens. Die
Ausstellung einer formellen Befreiung durch die kantonalen Behörden der
Schweiz mittels eines einzigen Formulars und der Informationsaustausch
zwischen der Schweiz und Frankreich werden die korrekte Umsetzung der
Vertragstexte erleichtern.
Mit diesem französisch-schweizerische Abkommen wird die Bedeutung einer
engen Koordinierung der Sozialversicherungen in grenzüberschreitenden
Belangen bekräftigt. Die Ministerin und der Minister wollen diese bilaterale
Dynamik nutzen, um im Herbst bei einem Treffen den Dialog in Fragen der
Gesundheit und der sozialen Sicherheit weiterzuführen.
Medienkontakt:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Kommunikation
Tel. 058 462 77 11
kommunikation@bsv.admin.ch
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