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Helsana verzichtet auf Rückforderungen gegenüber Spitex, Pflegeheimen und freiberuflichen Pflegefachpersonen

Zwei Bundesverwaltungsgerichtsurteile stellten klar, dass Material, welches zur Erbringung von Pflegeleistungen notwendig ist, Teil der erbrachten Pflegeleistungen darstellt; es besteht kein Anspruch, diese Materialien separat vergüten zu lassen. Helsana vergütet daher seit 2018 keine solchen Pflegematerialien mehr, verzichtet jedoch auf Rückforderungen der seit 2013 vergüteten Beträge. Sie würden einen nicht zu verantwortenden Mehraufwand generieren und Gerichtsverfahren provozieren. Helsana erwartet von den Restfinanzierern (Kantone und Gemeinden), per sofort die Pflegematerialkosten zu übernehmen.

Zwei Bundesverwaltungsgerichtsentscheide von September und November 2017 stellten klar, dass seit 
Einführung der neuen Pflegefinanzierung die zur Erbringung von Pflegeleistungen verwendeten 
Pflegematerialen nicht mehr der Grundversicherung belastet werden dürfen. Gemäss der jüngsten 
Rechtsprechung sind die Materialien bereits über die Beiträge in Artikel 7a, Absatz 1 und Absatz 3, der 
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) abgegolten. Helsana war davon ausgegangen, dass eine 
separate Vergütung auch unter der neuen Pflegefinanzierung dem Gesetz entspreche, weshalb sie erst seit 
2018 keine Pflegematerialien mehr zusätzlich zu den Beiträgen der Pflegefinanzierung vergütet.

Die Folge sind seitens der Versicherer zu viel bezahlte Leistungen zwischen 2013 bis 2017. Gleichwohl 
verzichtet Helsana auf eine Rückforderung, denn ein solches Vorgehen würde einen unverhältnismässigen 
administrativen Aufwand bedeuten und wegen der nur sehr schwer zu beziffernden Forderungen 
Gerichtsverfahren provozieren, was die partnerschaftliche Beziehung mit Spitex, Pflegeheimen und 
freiberuflichen Pflegefachpersonen belastete. Helsana erwartet von den Restfinanzierern (Kantone und 
Gemeinden), die Kosten für Pflegematerialien ab 2018 zu übernehmen.

Medienkontakt:

Helsana
Stefan Heini
Leiter Medienstelle
Telefon: +41 58 340 64 11

 
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