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Coronavirus: Grossveranstaltungen sind unter strengen Auflagen wieder möglich

Bern, Grossveranstaltungen dürfen ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden, wenn sie eine Bewilligung des Kantons haben. Der Bundesrat hat nach Rücksprache mit den Kantonen und Verbänden an seiner Sitzung vom 2.9.2020 Bewilligungsvoraussetzungen festgelegt. Für jede Veranstaltung mit über 1000 Personen muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Dabei sind strenge Vorgaben zu beachten. So gilt mit wenigen Ausnahmen eine Sitzplatzpflicht, und Personenströme müssen klar geregelt werden. Für Spiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten zudem Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.

Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen gehörte zu den zentralen Massnahmen 
zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28.2.2020 
beschlossen und mehrmals verlängert. Zusammen mit weiteren Massnahmen konnte eine massive 
Reduktion der Neuansteckungen erreicht werden.

Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen ab dem 27. April 2020 wieder 
schrittweise gelockert. Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder 
erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen.

Per 1. Oktober 2020 wird nun auch das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen 
und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen vorsichtig und unter strengen Auflagen 
gelockert. Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere In- und Outdoor-
Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden. Der Bundesrat 
hat die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nach Anhörung der Kantone 
und betroffenen Verbände heute verabschiedet.

Strenge Bewilligungskriterien
Der Bundesrat hat die Kriterien festgelegt, damit eine Grossveranstaltung ab dem 1. Oktober 2020 
bewilligt werden kann. So muss einerseits die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen 
Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben. Voraussetzungen für eine Bewilligung ist 
andererseits, dass der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing verfügt. Zudem 
gilt an Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich grundsätzlich eine Sitzplatzpflicht. Die Kantone 
können bei Freiluftveranstaltungen wie z.B. Ski-, Langlauf- oder Radrennen sowie Dorffesten im freien 
Gelände ausnahmsweise Stehplätze bewilligen.

Der Veranstalter muss dem Kanton eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vorlegen. 
Darin muss unter anderem geregelt sein, wie die Personenströme gelenkt werden, ob eine Maskenpflicht 
gilt, ob Sitzplätze freizuhalten sind oder wie sichergestellt wird, dass die erhobenen Kontaktangaben 
korrekt sind.

Nationale Fussball- und Eishockey-Spiele
Die Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fussball-Profiligen sollen schweizweit einheitlich 
beurteilt und bewilligt werden. Für ihre Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere Vorgaben als für die 
übrigen Grossveranstaltungen. In den Stadien sind nur Sitzplätze erlaubt und es gilt Maskenpflicht. Es 
dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden, sowohl in Freiluftstadien wie in 
Hallen. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, entscheiden die Bewilligungsbehörden.

Es gibt keine Platzkontingente für Gästefans. Im Gastronomiebereich gilt Sitzpflicht. Der Verkauf und die 
Konsumation von alkoholischen Getränken sind soweit zu beschränken, dass die Einhaltung des 
Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird. Die Einhaltung der 
Massnahmen durch Zuschauerinnen und Zuschauer muss kontrolliert und Regelverstösse müssen 
geahndet werden. Die Vorgaben orientieren sich an den Entwürfen der Schutzkonzepte der Swiss 
Football League bzw. der Swiss Ice Hockey Federation.

Bewilligung durch die Kantone
Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone. Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich 
verschlechtert, kann ein Kanton eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen. 
Sie können beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für 
alle Veranstaltungen vorschreiben. Dies gilt auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für das Contact 
Tracing nicht genügend rasch an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen 
kann. Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf 
Entschädigung durch die öffentliche Hand.

Medienkontakt:

Bundesamt für Gesundheit
Kommunikation
+41 58 462 95 05
media@bag.admin.ch

 
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