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Bern, Grossveranstaltungen dürfen ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden,
wenn sie eine Bewilligung des Kantons haben. Der Bundesrat hat nach Rücksprache mit den Kantonen
und Verbänden an seiner Sitzung vom 2.9.2020 Bewilligungsvoraussetzungen festgelegt. Für jede
Veranstaltung mit über 1000 Personen muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Dabei sind strenge
Vorgaben zu beachten. So gilt mit wenigen Ausnahmen eine Sitzplatzpflicht, und Personenströme
müssen klar geregelt werden. Für Spiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten zudem
Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die
epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.
Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen gehörte zu den zentralen Massnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28.2.2020
beschlossen und mehrmals verlängert. Zusammen mit weiteren Massnahmen konnte eine massive
Reduktion der Neuansteckungen erreicht werden.
Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen ab dem 27. April 2020 wieder
schrittweise gelockert. Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder
erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen.
Per 1. Oktober 2020 wird nun auch das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen
und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen vorsichtig und unter strengen Auflagen
gelockert. Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere In- und Outdoor-
Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden. Der Bundesrat
hat die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nach Anhörung der Kantone
und betroffenen Verbände heute verabschiedet.
Strenge Bewilligungskriterien
Der Bundesrat hat die Kriterien festgelegt, damit eine Grossveranstaltung ab dem 1. Oktober 2020
bewilligt werden kann. So muss einerseits die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen
Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben. Voraussetzungen für eine Bewilligung ist
andererseits, dass der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing verfügt. Zudem
gilt an Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich grundsätzlich eine Sitzplatzpflicht. Die Kantone
können bei Freiluftveranstaltungen wie z.B. Ski-, Langlauf- oder Radrennen sowie Dorffesten im freien
Gelände ausnahmsweise Stehplätze bewilligen.
Der Veranstalter muss dem Kanton eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vorlegen.
Darin muss unter anderem geregelt sein, wie die Personenströme gelenkt werden, ob eine Maskenpflicht
gilt, ob Sitzplätze freizuhalten sind oder wie sichergestellt wird, dass die erhobenen Kontaktangaben
korrekt sind.
Nationale Fussball- und Eishockey-Spiele
Die Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fussball-Profiligen sollen schweizweit einheitlich
beurteilt und bewilligt werden. Für ihre Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere Vorgaben als für die
übrigen Grossveranstaltungen. In den Stadien sind nur Sitzplätze erlaubt und es gilt Maskenpflicht. Es
dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden, sowohl in Freiluftstadien wie in
Hallen. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, entscheiden die Bewilligungsbehörden.
Es gibt keine Platzkontingente für Gästefans. Im Gastronomiebereich gilt Sitzpflicht. Der Verkauf und die
Konsumation von alkoholischen Getränken sind soweit zu beschränken, dass die Einhaltung des
Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird. Die Einhaltung der
Massnahmen durch Zuschauerinnen und Zuschauer muss kontrolliert und Regelverstösse müssen
geahndet werden. Die Vorgaben orientieren sich an den Entwürfen der Schutzkonzepte der Swiss
Football League bzw. der Swiss Ice Hockey Federation.
Bewilligung durch die Kantone
Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone. Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich
verschlechtert, kann ein Kanton eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen.
Sie können beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für
alle Veranstaltungen vorschreiben. Dies gilt auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für das Contact
Tracing nicht genügend rasch an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen
kann. Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf
Entschädigung durch die öffentliche Hand.
Medienkontakt:
Bundesamt für Gesundheit
Kommunikation
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