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Coronavirus: Einschränkungen für private Veranstaltungen, keine öffentlichen Versammlungen von mehr als 15 Personen

Bern - Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen. Ab Montag, 19. Oktober, sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. Er hat zudem Regeln für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen aufgestellt. Ausserdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Darin ist neu auch die Empfehlung zum Homeoffice verankert.

Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen 
Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu. Ziel der neuen 
schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen ist, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu 
schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu 
verhindern. Ziel ist auch, den Anstieg der Fallzahlen so stark zu bremsen, dass die Kantone das Contact 
Tracing weiterhin konsequent und umfassend sicherstellen können. Trotz der Einschränkungen soll das 
wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.

Schweizweit einheitliche Maskenpflicht

Wer im öffentlichen Verkehr unterwegs und älter als 12 Jahre ist, muss seit dem 6. Juli 2020 eine 
Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird ab Montag, 19. Oktober neu auf Personen ausgedehnt, die 
sich auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs 
aufhalten. Wie bis anhin sind Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen 
können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.

Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in 
Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, 
Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, 
Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Eingangs- und Garderobenräume 
von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen 
Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen 
der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.

Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe 
II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den 
Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden 
Schutzkonzept vorgesehen ist.

Vorgaben für private Veranstaltungen

Viele Personen stecken sich an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit dem Coronavirus 
an. Diese Veranstaltungen sollen wenn möglich vermieden werden. An privaten Veranstaltungen mit 
über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine 
Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten 
erhoben werden. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen 
Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen, sie dürfen zudem nur in öffentlich zugänglichen 
Einrichtungen durchgeführt werden.

Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, 
namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Damit soll insbesondere 
verhindert werden, dass private Anlässe in den öffentlichen Raum verlagert werden. Organisierte 
Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin 
erlaubt, etwa politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen.

Konsumation in Restaurationsbetrieben nur sitzend

Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs 
ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.

Homeoffice-Empfehlungen

Der Bundesrat hat zudem die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einem Absatz zum 
Homeoffice ergänzt. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Homeoffice-Empfehlungen des Bundesamts für 
Gesundheit zu beachten. Mit dem Arbeiten zu Hause können grössere Menschenansammlungen vor 
allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das 
Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen.

Die Federführung der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz liegt seit dem 19. Juni 2020 
bei den Kantonen. Der Bund erwartet von den Kantonen, weiterhin breit zu testen, ein lückenloses 
Contact Tracing sicherzustellen und mit gezielten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie 
beizutragen.


Medienkontakt

Bundesamt für Gesundheit
Kommunikation
media@bag.admin.ch
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline für einreisende Personen +41 58 464 44 88

 
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