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Bern - Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel
ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg. Der Bundesrat hat angesichts der
angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen
gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen
Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und
Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen
beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren: Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-
Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen
und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten
Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.
Der Bundesrat hatte am 11. und 18. Dezember 2020 die schweizweiten Massnahmen gegen die
Ausbreitung des Coronavirus verschärft. Unter anderem mussten ab dem 22. Dezember Restaurants
sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen schliessen. Trotz dieser Verschärfungen kann bisher kein
eindeutig abnehmender Trend festgestellt werden. Die epidemiologische Lage bleibt äusserst
angespannt: Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des
Gesundheitspersonals ist nach wie vor sehr hoch.
Neue, hochansteckende Virusvarianten: Es droht ein erneuter Anstieg
Zusätzlich ist die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese
erhöhen das Risiko eines weiteren, schwierig zu kontrollierenden Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren
Ländern, wo die neuen Varianten breit zirkulieren, sind die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft
angestiegen. Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders
verlaufen wird als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten ist nach ersten
Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.
Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine
Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe
verursachen. Er setzt alles daran, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren
und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen. Deshalb hat er zusätzliche
Massnahmen beschlossen.
Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants
sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und
Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs
anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden,
Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen
wieder aufgehoben werden.
Home-Office-Pflicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der
Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den
Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur
vorübergehend ist.
Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo
sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im
gleichen Raum genügt nicht mehr.
Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der
Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis
medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines
Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die
betreffende Person angezeigt ist.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder
ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen
eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt
werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von
der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser
Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen
beschränkt.
Medienkontakt:
Bundesamt für Gesundheit, Kommunikation
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline Covid-19-Impfung +41 58 377 88 92
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