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Bern - Der Bundesrat führt seine Strategie einer vorsichtigen, schrittweisen Öffnung fort. An seiner
Sitzung vom 14. April 2021 hat er einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 19. April, sind
mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder
Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder
erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen. Die Lage ist
zwar weiterhin fragil, das Risiko einer weiteren Öffnung ist für den Bundesrat aber vertretbar. Bei allen
wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands
möglich und mit wenigen Ausnahmen auch vorgeschrieben. Ausserdem schreitet die Durchimpfung der
Risikogruppen gut voran und das Testen wird laufend ausgedehnt.
Voraussetzungen für moderaten Öffnungsschritt
Der Bundesrat sieht die Voraussetzungen für einen moderaten Öffnungsschritt dennoch gegeben. Der
Wiederanstieg der Hospitalisationen erfolgt im Vergleich zu den Fallzahlen relativ langsam und die
Durchimpfung schreitet bei den Risikopersonen gut voran: fast 50 Prozent der über 80-Jährigen und
rund 30 Prozent der 70- bis 79-Jährigen Personen sind vollständig geimpft. Ausserdem sind die
Verhältnisse auf den Intensivstationen relativ stabil.
In seiner Beurteilung hat der Bundesrat auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen
der Massnahmen berücksichtigt, insbesondere auf die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der
Öffnungsschritt orientiert sich am Öffnungspaket II, das Mitte März in Konsultation geschickt, aber nur zu
einem kleinen Teil umgesetzt worden ist. Es ermöglicht Aktivitäten mit moderatem Risiko, bei denen das
Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands mit wenigen Ausnahmen einfach
möglich ist.
Öffnungsschritt mit kalkuliertem Risiko
Der Bundesrat ist sich des Risikos des Öffnungsschritts bewusst. Wenn die Hospitalisierungen
zunehmen, betrifft dies immer mehr auch jüngere Personengruppen. So sind heute mehr als die Hälfte
der hospitalisierten Personen unter 65 Jahre alt. Je nach Entwicklung in den Spitälern besteht die
Gefahr, dass die Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden müssen. Der Bundesrat appelliert an die
Bevölkerung, sich weiterhin vorsichtig zu verhalten, insbesondere Risikopersonen, die in den nächsten
Wochen vollständig geimpft und damit gut vor einer Infektion und einem schweren Verlauf der Krankheit
geschützt sein werden.
Restaurantterrassen wieder offen.
Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und
die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen
erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss
ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und
Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht
kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher
fortgeführt.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe
Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre
Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig
zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand
eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen
geschlossen.
Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen
Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl
Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder
Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt
eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht
und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss
jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist
verboten und von Pausen ist abzusehen.
Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen
Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen
und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft
beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im
Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.
Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen
Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im
Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch
Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine
Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen
muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind
jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden
kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen
Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.
Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin
nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten
nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen
zu lassen.
Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen
Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II
eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es
gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der
Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.
Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen
Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen
Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die
Kontaktquarantäne. Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können
die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer
Covid-19 Infektion genesen sind.
Versorgung mit wichtigen und vielversprechenden Arzneimitteln
Der Bundesrat hat heute auch Entscheide zur Versorgung mit wichtigen und vielversprechenden
Arzneimitteln gegen Covid-19 gefällt. Monoklonale Antikörper-Kombinationstherapien sollen in der
Schweiz möglichst bald verfügbar sein. Der Bund wird die Kosten für diese Behandlungen in einer ersten
Phase bis zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherer übernehmen.
Das EDI wird zudem beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem WBF und dem EFD vertieft zu prüfen, in
welcher Form der Bund die Herstellung und Entwicklung von Covid-19-relevanten Arzneimitteln (inkl.
Impfstoffe) in der Schweiz stärken kann. Mit der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 20. März 2021 hat
der Bund dazu einen grösseren Spielraum erhalten.
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Bundesamt für Gesundheit
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline Covid-19-Impfung +41 58 377 88 92
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