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BAG: Der vierte Öffnungsschritt ab Montag wird grösser als geplant

Bern - Am Montag, 31. Mai 2021, erfolgt ein weiterer Öffnungsschritt. Dabei geht der Bundesrat weiter als in der Konsultation vorgeschlagen, insbesondere bei den Veranstaltungen, den privaten Treffen und den Restaurants. Damit reagiert er auf die verbesserte epidemiologische Lage und die Resultate der Konsultation. Zudem sind neu nicht nur Genesene, sondern auch Geimpfte von der Quarantäne ausgenommen. An seiner Sitzung vom 26. Mai hat der Bundesrat auch entschieden, wann und mit welchen Vorgaben Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, wenn sie aus epidemiologischen Gründen abgesagt werden müssen.

Die epidemiologische Lage entspannt sich weiter, die Fallzahlen sinken. Zudem haben bis Ende Monat die 
meisten Kantone die Impfung der besonders gefährdeten Personen abgeschlossen. Damit ist die 
Schutzphase, die erste Phase in der Ausstiegsstrategie des Bundesrats, abgeschlossen. Es beginnt die 
zweite Phase, die Stabilisierungsphase, in der die gesamte erwachsene Bevölkerung Zugang zur Impfung 
erhält. Um die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden, ist weiterhin Vorsicht geboten. Insbesondere 
der freiwillige Einsatz von Schnelltests kann einen Beitrag dazu leisten, die Ansteckungen weiter zu 
reduzieren.

Der Bundesrat hat den nächsten Öffnungsschritt etwas grösser ausgestaltet als noch in der Konsultation 
vorgesehen. Er reagiert damit auf die günstige Situation und geht auf Rückmeldungen aus der 
Konsultation ein. Die Kantone begrüssen den Öffnungsschritt insgesamt. Auch die einzelnen Anpassungen 
stossen mehrheitlich auf Zustimmung.

Publikumsveranstaltungen: innen 100, aussen 300 Personen

Für Veranstaltungen mit Publikum gilt neu in Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und 
draussen von 300 statt 100 Personen. Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden statt wie 
bisher bloss ein Drittel. Dieselben Regeln gelten für religiöse Veranstaltungen. Im Unterschied zur 
Konsultationsvorlage müssen die Sitzplätze bei Publikumsanlässen nicht mehr fest zugeordnet werden, 
Maske und Abstand genügen.

Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe oder Führungen, sollen innen und aussen mit 
maximal 50 statt wie bisher 15 Personen möglich sein. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- 
oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden. In der Konsultation 
hat der Bundesrat ein Maximum von 30 vorgeschlagen. Für Menschenansammlungen im öffentlichen 
Raum gelten keine Einschränkungen mehr.

Private Treffen: innen 30, aussen 50 Personen 
Der Bundesrat erhöht die Limiten für private Treffen von 10 auf 30 in Innenräumen und von 15 auf 50 
draussen. Dies wurde von einer grossen Mehrheit der Kantone gefordert. Für private Treffen hatte der 
Bundesrat in der Konsultation keine Änderungen vorgesehen.

Restaurants: auch Innenräume wieder offen, draussen 6er-Tische

Ab Montag können die Restaurants auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder 
Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. 
Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird 
aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und 
draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht.

An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten 
aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden. Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder 
Konzerte sind in Restaurationsbetrieben zulässig, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für 
Restaurationsbetriebe gelten. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen 
zulässig, im Freien 300 Personen.

Amateursport: Grössere Gruppen, Wettkämpfe mit Publikum

Neu dürfen im Amateurbereich maximal 50 statt 15 Personen gemeinsam Sport treiben. Publikum ist 
zugelassen. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Wettkämpfe von Mannschaftssportarten sind 
nur draussen erlaubt. Kontaktsport wie Paartanz oder Schwingen ist in Innenräumen ohne Maske nur in 
beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt. Die Flächenvorgabe für ruhige Sportarten in 
Innenräumen (z.B. Yoga) wird von 15 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst.

Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Es gelten einheitlich 15 Quadratmeter pro 
Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske, müssen aber mit Abstand ausgeübt werden. Dieselben Regeln 
gelten für Hallenbäder.    
Laienkultur: Grössere Gruppen möglich

Analog zu den Regeln im Sport wird in der Kultur die maximale Gruppengrösse ebenfalls auf 50 Personen 
erhöht. Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder möglich. Dabei gelten die Regeln für 
Publikumsanlässe. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf 10 Quadratmeter pro Person 
angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.

Hochschulen, höhere Fachschulen, Weiterbildung: Präsenzunterricht ausgeweitet

An Hochschulen, höheren Fachschulen und an Weiterbildungsinstitutionen wird die Beschränkung auf 
maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept und 
eine Genehmigung des Kantons. Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Die Masken- und 
Abstandspflicht gilt weiterhin.

Homeoffice: Keine Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen

Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-
Empfehlung umgewandelt. Um die Impfung der Belegschaft nicht zu gefährden soll die Rückkehr ins Büro 
schrittweise erfolgen. Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort 
Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem 
Aufwand umsetzbar ist. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der 
Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben zum repetitiven Testen gelockert 
werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.

Quarantäne: Keine Quarantäne für Geimpfte und Genesene 
Genesene sind für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen. 
Weil auch Geimpfte die Krankheit nicht in relevantem Masse weiter übertragen können, sind sie neu 
ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sowie von der 
Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise ausgenommen. Voraussetzung ist 
eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur 
(EMA) zugelassenen Impfstoff. Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der 
Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Die Ausnahmen von der Reisequarantäne und von Testpflicht 
gelten nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern mit besorgniserregenden 
Virusvarianten einreisen.

Ein weiterer Öffnungsschritt vor dem Sommer

Weil der Öffnungsschritt Ende Mai nun grösser als geplant ausfällt, ist vor der Sommerpause nur noch ein 
weiterer, ebenfalls grösserer Öffnungsschritt geplant. Dies war auch ein Wunsch der Kantone. Damit 
können auch die Auswirkungen dieses Öffnungsschritts besser beobachtet werden und die Umsetzung der 
Regelung muss nicht innert kurzer Zeit mehrfach angepasst werden. Der Bundesrat schickt das nächste 
Öffnungspaket, das ab dem 1. Juli gelten soll, voraussichtlich am 11. Juni in Konsultation und entscheidet 
darüber am 23. Juni.

Grossveranstaltungen mit über 1'000 Personen

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung auch entschieden, wann und in welcher Form 
Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, sollten Veranstaltungen, 
die von den Kantonen bewilligt wurden, aus epidemiologischen Gründen nicht stattfinden können 
(Schutzschirm-Regelung). Er hat nach der Konsultation seine Vorschläge angepasst. Der Öffnungsplan 
sieht weiterhin drei Schritte vor.

1. Schritt: Pilotveranstaltungen ab dem 1. Juni 2021

Ab dem 1. Juni sind Pilotveranstaltungen möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in 
Innenräumen beträgt 600 Personen, wie in der Konsultation vorgeschlagen. An Pilotveranstaltungen im 
Freien können bis 1000 Personen teilnehmen anstatt 600 wie ursprünglich geplant. Pro Kanton können 
fünf anstatt drei Pilotveranstaltungen durchgeführt werden. Damit die ersten Pilotveranstaltungen so rasch 
wie möglich bewilligt werden können, tritt die entsprechende Verordnung morgen Donnerstag umgehend in 
Kraft. Bei Veranstaltungen im Freien wird die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben.

2. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli sind Grossveranstaltungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Personen bei 
Veranstaltungen in Innenräumen bleibt, wie vorgeschlagen bei 3'000 Personen. Draussen dagegen 
können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität entgegen dem Vorentwurf neu 
mit maximal 5000 anstatt 3000 Personen stattfinden. Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa 
für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.

Der Einlass an Grossveranstaltungen ist auf vollständig geimpfte, von Covid-19 genesene oder ein 
negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-
Zertifikat zur Anwendung kommen.

3. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 20. August 2021 mit 10'000 Personen

Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10'000 Personen stattfinden. In der 
Konsultation war noch der 1. September vorgesehen. In Innenräumen gibt es keine 
Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine 
Zuschauerbegrenzung verzichtet werden. Der dritte Schritt ist eng mit dem Eintritt in die 
Stabilisierungsphase verknüpft, wenn alle impfwilligen Personen geimpft sind.

Schutzschirm: Franchise und Selbstbehalt reduziert 
Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Parlament in 
der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen «Schutzschirm» für die 
Veranstaltungsbranche eingeführt. Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, 
ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt. Bund und Kantone beteiligen sich an den 
ungedeckten Kosten für Veranstaltungen, die aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt oder 
verschoben werden müssen.

Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass bewilligt und ihn 
zusätzlich dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Besucherkreis, 
der über den Kanton hinausgeht, in dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Teilnahme von mindestens 
1'000 Personen pro Veranstaltungstag.

Der Veranstalter trägt pro Veranstaltung von den ungedeckten Kosten eine Franchise von 5000 Franken 
und vom verbleibenden Betrag einen Selbstbehalt von 10 Prozent. Der Bundesrat hat nach der 
Konsultation Franchise und Selbstbehalt reduziert. Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten 
übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen beträgt pro 
Veranstaltung höchstens 5 Millionen Franken. Die Regelung gilt für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juni 
2021 und dem 30. April 2022. Für die Umsetzung muss in den meisten Kantonen noch eine 
Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Fach- und Publikumsmessen

Die Kapazitätsbeschränkungen für die Durchführung von grossen Fach- und Publikumsmessen sollen neu 
analog den Kapazitätsbeschränkungen von Einkaufszentren festgelegt werden. Damit auch Fach- und 
Publikumsmessen vom Schutzschirm profitieren können, müssen solche Veranstaltungen neu eine 
Bewilligung des Kantons erhalten.



Medienkontakt:

Bundesamt für Gesundheit,
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline Covid-19-Impfung +41 58 377 88 92

 
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