|
Bern - Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und
Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf
auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Dies hat der Bundesrat an
seiner Sitzung vom 8. September entschieden. Damit reagiert er auf die anhaltend angespannte Lage in
den Spitälern. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat hat zudem zwei
Vorlagen in Konsultation geschickt: zur Einreise von nicht-genesenen und nicht-geimpften Personen
sowie zum Zugang zum Schweizer Covid-Zertifikat für Personen, die im Ausland geimpft wurden.
Die Lage in den Spitälern bleibt angespannt, die Intensivstationen sind sehr stark ausgelastet. In einigen
Kantonen werden Operationen verschoben und verschiedentlich werden auch Patientinnen und
Patienten in andere Spitäler verlegt. Ein rascher Anstieg der Hospitalisationen und damit eine
Überlastung der Spitäler kann aufgrund der kühler werdenden Temperaturen im Herbst nicht
ausgeschlossen werden. Die Zahl der Ansteckungen ist weiterhin hoch und in den letzten Tagen
zeichnete sich eine leichte Zunahme der Viruszirkulation ab.
Der Anteil der nicht immunen Bevölkerung ist zudem weiterhin zu gross, um eine weitere starke
Infektionswelle zu verhindern. Obwohl das Interesse an der Impfung etwas zugenommen hat, ist die
Impfgeschwindigkeit nach wie vor tief. Die Impfung schützt gut, sowohl vor einer Ansteckung als auch
vor einer schweren Erkrankung. Zudem stecken erkrankte Geimpfte viel weniger häufig andere an.
Befristete Ausweitung der Zertifikatspflicht
Auf der Basis dieser Gesamtsicht hat der Bundesrat entschieden, die Zertifikatspflicht für Personen ab
16 Jahren auszuweiten. So soll eine Überlastung der Spitäler verhindert werden. Bis sich diese
Massnahme auf die Situation in den Spitälern auswirkt, dauert es zwei bis drei Wochen. Die
ausgedehnte Zertifikatspflicht ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat kann die Massnahme
auch früher wieder aufheben, sollte sich die Situation in den Spitälern entspannen.
Dank Zertifikat Schliessungen verhindern
Das Zertifikat steht allen offen und hat sich bereits für Discos und Grossveranstaltungen bewährt. Es
ermöglicht Veranstaltungen und Aktivitäten, die ohne Zertifikat zu gefährlich wären. Das Zertifikat
dokumentiert eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis.
Weil damit nur noch Personen zusammentreffen, die nicht ansteckend sind oder ein geringes Risiko
aufweisen, ansteckend zu sein, wird das Übertragungsrisiko stark reduziert. Das Zertifikat erlaubt es,
Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu ergreifen, ohne gleich Einrichtungen zu schliessen
oder bestimmte Aktivitäten zu verbieten. An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfallen zudem alle
anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht.
Zertifikatspflicht für Innenräume
Im Innern von Restaurants und Bars gilt ab Montag, 13. September, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen
hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in
Transitbereichen von Flughäfen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen,
Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird
auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.
Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern
An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kino,
Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen). Aus Gründen
des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen
Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen. Bei
Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000
Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden,
ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.
Zertifikatspflicht für sportliche und kulturelle Aktivitäten
Auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Trainings oder Musik- und
Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt. Diese Beschränkung
gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten
regelmässig zusammen trainieren oder proben.
Sanktionen für Nichtbeachten der Zertifikatspflicht
Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100
Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht
beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung der Betriebe. Für die Kontrolle sind die Kantone
zuständig.
Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden
Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn
es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die
Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren
Zwecke verwendet werden. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss
er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt,
übernimmt der Bund die Kosten. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten
Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der
Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light»
verwenden.
Zertifikatspflicht an Hochschulen möglich
Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor-
und Masterstufe vorschreiben. In diesem Fall entfallen die Maskenpflicht und die Beschränkung der
Belegung auf zwei Drittel. Für sonstige Veranstaltungen an Hochschulen wie Weiterbildungen gelten
weiterhin die Veranstaltungsregeln.
Änderungen nach der Konsultation
Die Ausweitung der Zertifikatspflicht ist in der Konsultation grossmehrheitlich positiv aufgenommen
worden. Der Bundesrat hat im Vergleich zur Konsultation Änderungen vorgenommen, etwa die
Ausnahme für Gassenküchen und Restaurants in Transitzonen, die Möglichkeit einer Ordnungsbusse,
die Ausdehnung auf 50 Personen für religiöse Veranstaltungen sowie die Konsultations- und
Dokumentationspflicht im Arbeitsbereich.
Neue Einreisebestimmungen: Infizierte rasch identifizieren und isolieren
Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung auch mit den Einreisebestimmungen befasst. Im Hinblick auf die
Herbstferien soll ein wirksames Einreiseregime etabliert werden. Ziel ist, Personen, die sich mit dem Virus
angesteckt haben, rasch zu identifizieren und zu isolieren. Der Bundesrat gibt zwei Varianten in
Konsultation. Sie berücksichtigen, dass die erwachsene Bevölkerung die Möglichkeit hatte, sich impfen zu
lassen, und integriert das Covid-Zertifikat als international anerkanntes Dokument.
Zwei Varianten in Konsultation
Variante 1 setzt auf die wiederholte Testung von nicht-genesenen und nicht-geimpften Einreisenden. Sie
sollen einen negativen Test bei der Einreise vorweisen müssen, egal woher sie kommen. Nach vier bis
maximal sieben Tagen in der Schweiz soll ein weiterer, in der Schweiz durchgeführter Test verlangt
werden. Das Resultat dieses zweiten Tests muss dem Kanton übermittelt werden. Beide Tests sind
kostenpflichtig.
Variante 2 sieht ebenfalls vor, dass nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen bei der Einreise ein
negatives Testresultat vorweisen müssen. Anstelle eines zweiten Tests müssen diese Personen nach ihrer
Einreise für zehn Tage in Quarantäne. Die Eingereisten können die Quarantäne nach sieben Tagen mit
einem negativen Testergebnis aufheben.
Für beide Varianten gilt: Einreisenden müssen das elektronische Einreiseformular (Passenger Locator
Form) ausfüllen und die Regeln gelten für alle Arten von Einreisen (Zu Fuss, Velo, Flugzeug, Bahn, Schiff,
Bus und Auto). Die bestehenden Kontrollen sollen verschärft und nötigenfalls Bussen ausgesprochen
werden. Von den Anpassungen ausgenommen sind unter anderem Grenzgängerinnen und Grenzgänger,
Kinder unter 16 Jahren, Passagiere auf der Durchreise oder Gütertransporte durch die Schweiz.
Die Konsultation dauert bis am 14. September 2021. Der Bundesrat entscheidet voraussichtlich am 17.
September über die Vorlage. Eine Inkraftsetzung ist per 20. September vorgesehen.
Länderliste für grenzsanitarische Massnahmen nicht mehr geeignet
Die vom Bundesamt für Gesundheit früher angewendete Liste mit Staaten, in denen besorgniserregende
Virusvarianten kursieren, ist heute ungeeignet. Die hochansteckende Delta-Variante hat dazu geführt,
dass in vielen Ländern die Fallzahlen innert weniger Tage massiv gestiegen sind. Diese Dynamik kann
einer solchen Liste nicht erfasst werden. Zudem bietet der Verzicht auf stetige Anpassungen der Liste der
Reisebranche eine gewisse Planbarkeit. Hingegen besteht weiterhin die Liste mit Risikoländern des
Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der geregelt wird, aus welchem Land man in die Schweiz
einreisen darf.
Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte Personen
Der Bundesrat hat sich auch mit dem Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte Personen befasst. Derzeit
sind nur die Zertifikate der am EU Digital Covid Certificate angeschlossenen Länder mit dem Schweizer
System technisch kompatibel. Neu sollen alle Personen, die mit einem von der European Medicines
Agency (EMA) zugelassenen Impfstoff im Ausland geimpft sind und die in der Schweiz Wohnsitz haben
oder in die Schweiz einreisen, ein Schweizer Covid-Zertifikat erlangen können. Wie im angrenzenden
Ausland soll der Zugang zum Zertifikat nicht auf sämtliche WHO-Impfstoffe ausgedehnt werden. Jeder
Kanton muss eine Kontaktstelle definieren, an die sich im Ausland geimpfte Personen wenden können.
Sämtliche kantonalen Kontaktstellen sollen auf einer Webseite des Bundes aufgeführt werden. Der
Vorschlag des Bundesrats geht nun bis am 14. September in Konsultation.
Medienkontakt:
Bundesamt für Gesundheit
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline Covid-19-Impfung +41 58 377 88 92
|