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BSV - Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2022

Bern - Auf den 1. Januar 2022 werden gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 0,3 % bei den seit 2018 ausgerichteten Renten und 0,1 % bei den Renten, die 2012 erstmals ausgerichtet wurden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum 
Erreichen 
des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise 
angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind 
die 
Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei 
Jahre 
statt.

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 0,3 % für die seit 2018 laufenden Renten basiert auf der 
Preisentwicklung zwischen September 2018 und September 2021 gemäss Index der 
Konsumentenpreise (Septemberindex 2018 = 99,1259 und Septemberindex 2021 = 99,4069; Basis 
Dezember 2010 = 100).

Zudem muss geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie 
angepasst 
wurden (seit 2008, 2011 und 2012 ausgerichtete Renten) auf den 1. Januar 2022 an die 
Preisentwicklung 
angepasst werden müssen. Der Vergleich des Indexes für September 2021 mit dem entsprechenden 
Index für 2008, 2011 und 2012 zeigt, dass einzig die seit 2012 ausgerichteten Hinterlassenen- und 
Invalidenrenten erstmals auf den 1. Januar 2022 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. 
Der Anpassungssatz beträgt 0,1 %. Die Berechnung basiert auf der Preisentwicklung zwischen 
September 2012 und September 2021 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2012 
= 
99,2690 und Septemberindex 2021 = 99,4069; Basis Dezember 2010 = 100).

Da im Jahr 2022 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es auch keine nachfolgende 
Anpassung 
der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-
Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2023.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den 
Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ 
der 
Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst 
werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer 
Jahresrechnung 
oder in ihrem Jahresbericht.

Medienkontakt:

Bundesamt für Sozialversicherungen
Mathematik, Analysen und Statistik
Bereich Mathematik

Marie-Claude Sommer
Tel. +41 58 462 90 52
marie-claude.sommer@bsv.admin.ch
www.bsv.admin.ch

 
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