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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 entschieden, Massnahmen aus dem 1.
Kostendämpfungspaket auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Mit der Einführung eines
Kostenmonitorings in den Tarifverträgen werden Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet,
Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, falls die Kosten übermässig steigen. Zudem
wird
das Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, präzisiert.
Ebenfalls wird ein Beschwerderecht für Versichererverbände bei der kantonalen Spitalplanung
eingeführt.
Um das Kostenwachstum im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu
dämpfen,
hat der Bundesrat zwei Kostendämpfungspakete basierend auf einem Expertenbericht verabschiedet.
Im
Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet.
Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete, 1a und 1b, aufgeteilt und am 18. Juni 2021 resp. 30.
September 2022 verabschiedet. Am 1. Januar 2023 ist das Kostendämpfungspaket 1a vollumfänglich
in
Kraft getreten. Paket 1b enthält vier Massnahmen, die dazu beitragen, Gesundheitskosten auf das
medizinisch begründbare Mass zu beschränken.
Kostenmonitoring
Mit dem neuen Artikel 47c KVG werden die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer)
verpflichtet,
Massnahmen zur Überwachung und zur Steuerung der Mengen, Volumen und Kosten und
entsprechende Korrekturmassnahmen (z.B. Tarifverkürzungen oder Rückvergütungen) vorzusehen.
Sie
können diese Massnahmen in bestehende kantonal oder gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge
einbauen oder dafür eigene gesamtschweizerisch geltende Verträge abschliessen. In den Verträgen
ist
zu regeln, wie die Mengen- und die Kostenentwicklungen pro Bereich überwacht werden sollen. Auch
in
der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung sind die Tarifpartner aufgefordert, Massnahmen zur
Steuerung der Kosten in den Tarifverträgen vorzusehen.
Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben
Das KVG legt fest, dass Apotheker oder Apothekerinnen ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben
können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste
aufgeführt sind. In diesem Fall liegt der Selbstbehalt für die versicherte Person nur bei 10 Prozent.
Zukünftig wird dieses Substitutionsrecht von der «gleichen medizinischen Eignung» für die
versicherte
Person abhängig gemacht und auf Biosimilars ausgedehnt. Damit soll sichergestellt werden, dass die
gesundheitliche Situation der Patientinnen und Patienten individuell beurteilt wird und allfällige
Unverträglichkeiten berücksichtigt werden können.
Am 22. September 2023 hat der Bundesrat im Rahmen der Änderung der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) neue Regeln zum
differenzierten Selbstbehalt verabschiedet. Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe eines
Generikums oder eines Biosimilars sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne
erhöhten Selbstbehalt bezogen werden, jedoch muss dies mittels konkreter Fakten nachgewiesen
werden.
Beschwerderecht der Krankenversichererverbände
Mit der neu eingeführten Bestimmung im KVG haben Organisationen der Versicherer zukünftig die
Möglichkeit, gegen kantonale Entscheide zu den Spitallisten Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zur Beschwerdeführung legitimiert sind nur Organisationen der
Versicherer, denen eine nationale oder regionale Bedeutung zukommt und die sich gemäss ihren
Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder widmen.
Administrative Vereinfachung von Parallelimporten
Das Heilmittelgesetz wird dahingehend geändert, dass die Kennzeichnung und die
Arzneimittelinformationen von parallelimportierten Arzneimitteln vereinfacht wird.
Die finanziellen Auswirkungen der neuen Massnahmen des Kostendämpfungspakets 1b, die am 1.
Januar 2024 in Kraft treten werden, können nicht genau beziffert werden. Einerseits hängt die
konkrete
Umsetzung von den betroffenen Akteuren ab und anderseits wird der kostendämpfende Effekt erst
mittelfristig eintreten.
Kostendämpfung als Daueraufgabe
Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzen sich seit Jahren für die
Dämpfung der Gesundheitskosten ein. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die
Arzneimittelpreise
seit 2012 um mehr als eine Milliarde gesenkt und die Labortarife um 10 %, was zu Einsparungen von
140 Millionen Franken führt. Weitere jährlich wiederkehrende Einsparungen in der Höhe von 75
Millionen
Franken wurden mit dem HTA-Programm (Health Technology Assessments) erzielt. Der Tarifeingriff
des
Bundesrates in die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen TARMED hat Einsparungen von 470 Millionen
Franken bewirkt.
Mit der revidierten KVV und der KLV, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden, hat der Bundesrat
verschiedene Massnahmen umgesetzt, um den Einsatz von kostengünstigeren Generika und
Biosimilars
zu fördern. Diese Massnahmen beinhalten ein Einsparpotential von bis zu 250 Millionen Franken
jährlich.
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Bundesamt für Gesundheit
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